(eine Ausfertigung der Satzung wird auf Anfrage übermittelt)
§ 1 Allgemeines
§ 2 Aufnahme
§ 3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge
§ 4 Sterbegeld
§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung
a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur
Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2
Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat
eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten,
dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem
Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
b) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über
gefahrenerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von 3
Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der
Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
3 Jahren keine Vergütung 20 Jahren 30 %
5 Jahren 10 % 25 Jahren 50 %
10 Jahren 15 % über 25 Jahren 75 %
15 Jahren 20 %
der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, höchstens aber zu 75 % des Sterbegeldes.
Reichsmark – Beiträge sind mit 10 % zu berechnen. Dieser Betrag kann sich um Rückvergütungen
aus einem Bonusssterbegeld und Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.
§ 6 Wohnungsänderung
. . .
§ 7 Änderungsvorbehalt
. . .
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung
a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigen Gründen
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes über das
abgelaufene Geschäftsjahr (§ 12 Nr.2)
c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7)
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines
Fehlbetrages (§ 13 )
h) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 14).
§ 11 Vermögensanlage und Verwaltungskosten
. . .
§ 12 Rechnungslegung und Prüfung
. . .
§ 13 Überschüsse und Fehlbeträge
. . .
§ 14 Folgen und Auflösung
. . .
Änderung der 1. Anlage zur Satzung - Tarif der Sterbekasse, Ziffer 2, 1. Absatz
An Beiträgen für den Versicherungsbestand am 30.06.2005 sind zu zahlen bei einem Eintrittsalter vom Beginn des 15. bis zum vollendeten 25. Lebensjahres 0,13 €
26. bis zum vollendeten 30. Lebensjahres 0,18 €
31. bis zum vollendeten 35. Lebensjahres 0,20 €
36. bis zum vollendeten 40. Lebensjahres 0,26 €
41. bis zum vollendeten 45. Lebensjahres 0,31 €
46. bis zum vollendeten 50. Lebensjahres 0,41 €
51. bis zum vollendeten 55. Lebensjahres 0,51 €
An Beiträgen für den Zugang ab dem 01.07.2005 sind zu zahlen bei einem Eintrittsalter vom Beginn des
15. bis zum vollendeten 25. Lebensjahres 0,15 €
26. bis zum vollendeten 30. Lebensjahres 0,20 €
31. bis zum vollendeten 35. Lebensjahres 0,25 €
36. bis zum vollendeten 40. Lebensjahres 0,30 €
41. bis zum vollendeten 45. Lebensjahres 0,40 €
46. bis zum vollendeten 50. Lebensjahres 0,50 €
51. bis zum vollendeten 55. Lebensjahres 0,60 €
Die vorstehenden Beträge gelten für jeweils ein Versicherungsverhältnis – Tarif 1 -.
Werden die Aufnahmebedingungen des § 2 der Satzung erfüllt, können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, bis die Gesamtzahl der Versicherungsverhältnisse die Höchstzahl erreicht.
Ein Versicherungsverhältnis = Tarif 1
Zwei Versicherungsverhältnisse = Tarif 2
Vier Versicherungsverhältnisse = Tarif 4
Acht Versicherungsverhältnisse = Tarif 8
Sechzehn Versicherungsverhältnisse = Tarif 16
Die Höchstanzahl (maximale Anzahl) ist auf sechzehn begrenzt. Für die Beitragshöhe ist das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzversicherung erreichte Lebensalter maßgebend.
Änderung der 1. Anlage zur Satzung – Tarif der Sterbekasse, Ziffer 3
Sterbegeld gemäß § 4 der Satzung:
Das Sterbegeld beträgt je Versicherungsverhältnis für den Abschluss:
a) bis zum 31.12.1988 230,00 €
b) vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1993 210,00 €
c) vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1998 195,00 €
d) vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2003 175,00 €
e) vom 01.01.2004 155,00 €
Für die beitragsfrei mitversicherten Kinder (§2 Abs. 2 der Satzung) wird beim Tode Sterbegeld gezahlt und zwar: bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 65,00 €
vom begonnen 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 90,00 €
bei Totgeburten 65,00 €
2. Anlage zur Satzung - Kostenkatalog
Gebühren werden erhoben bei:
1. Mahnung und Rechnungszustellung 3,00 EURO
2. Ersatzversicherungsschein 5,00 EURO
3. Jahresbeitragsbescheinigung 5,00 EURO
4. Beitrags- und Rückkaufsauskunft (schriftlich) 5,00 EURO
5. Rückbelastung des Beitrages Kosten des Giroinstitutes
6. Anforderung unvollständiger Unterlagen im Sterbe- und Rückkauffall 3,00 EURO
7. Ausschlussgebühr 5,00 EURO
Oberhausen, 03.09.2013
Der Vorstand Reinhard Gerlach Reinhard Quante
Genehmigt gemäß § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein – Westfalen.
Düsseldorf, den 22 Oktober 2013
Bezirksregierung Düsseldorf