Sterbekasse Tackenberg 1920 Oberhausen-Sterkrade
Sterbekasse Tackenberg 1920 Oberhausen-Sterkrade

   

        AUSZÜGE: Satzung der Sterbekasse Tackenberg

                       (eine Ausfertigung der Satzung wird auf Anfrage übermittelt)

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbeunterstützungskasse Tackenberg und hat den Sitz in 46145 Oberhausen. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mitversicherter Kinder das im Tarif festgelegte Sterbegeld.
  3.  . . .
  4.  . . .
  5. Die Kasse unterliegt der Versicherungsaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf, 40408 Düsseldorf, Postfach 300865.

§ 2 Aufnahme

  1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet  und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Kinder, deren Eltern oder ein Elternteil Mitglieder der Kasse sind oder bis zu ihrem Tode waren, sind bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert.
  3. Mit Mitgliedern, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Das Lebensalter bei Abschluss der Zusatzversicherung gilt als Eintrittsalter.
  4. . . .

 

§ 3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat die in dem z.Zt. geltenden Tarif festgelegte Ausfertigungsgebühr zu zahlen. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung.
  2. Die Mitglieder haben monatlich die in dem z.Zt. geltenden Tarif festgelegten Beiträge im Voraus ohne Zahlungsaufforderung zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschaft- und Versicherungsverhältnis endet. Mit dem Ende des Monats, in dem das 85. Lebensjahr vollendet wird, ist das Mitglied von der weiteren Beitragszahlungspflicht befreit.
  3. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im Voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen.
  4. Gebühren werden gemäß einer Kostentabelle erhoben. Die Kostentabelle ist Bestandteil der Satzung.

§ 4 Sterbegeld

  1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
  2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Das Sterbegeld der Zusatzversicherung wird nur gezahlt, wenn diese mindestens 6 Monate vor dem Tode abgeschlossen wurde. Die Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
  3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheines zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheines zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsscheines, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

               

           § 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:

                a)  Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur

                    Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2

                    Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat

                    eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten,

                    dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem

                    Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.

                b)  Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über

                     gefahrenerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von 3

                     Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der

                     Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.

 

  1. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage des Versicherungsscheines eine Rückvergütung, und zwar bei einer Mitgliedschaft bis zu

                 3 Jahren             keine Vergütung                 20 Jahren                             30 %

   5 Jahren                             10 %                  25 Jahren                             50 %                

  10 Jahren                             15 %                    über 25 Jahren                   75 %

    15 Jahren                             20 %

der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, höchstens aber zu 75 % des Sterbegeldes.

Reichsmark – Beiträge sind mit 10 % zu berechnen. Dieser Betrag kann sich um Rückvergütungen

aus einem Bonusssterbegeld und Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.

  1.   . . .                       

               § 6 Wohnungsänderung

                                                                   . . .

                                                            

                                                   § 7 Änderungsvorbehalt

                                                                   . . .

 

                                                            § 8 Vorstand

  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
  2. . . .

 

               § 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
  2. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beim Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
  3. . . .

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

                a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigen Gründen

                b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes über das

                   abgelaufene Geschäftsjahr (§ 12 Nr.2)

                c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

                d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7)

                e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

                f) Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer

                g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines

                   Fehlbetrages (§ 13 )

                h) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 14).

  1. . . .

 

§ 11 Vermögensanlage und Verwaltungskosten

                                                        . . .

 

§ 12 Rechnungslegung und Prüfung

                    . . .

 

                                     § 13 Überschüsse und Fehlbeträge

                                                       . . .

 

                                          § 14 Folgen und Auflösung

                                                       . . .

 

                Änderung der 1. Anlage zur Satzung - Tarif der Sterbekasse, Ziffer 2, 1. Absatz

 

  1. Ausfertigungsgebühr gemäß § 3 der Satzung: Eine Ausfertigungsgebühr wird nicht erhoben
  2. Beiträge gemäß § 3 der Satzung:

An Beiträgen für den Versicherungsbestand am 30.06.2005 sind zu zahlen bei einem Eintrittsalter vom Beginn des                  15. bis zum vollendeten 25. Lebensjahres  0,13 €

                                          26. bis zum vollendeten 30. Lebensjahres  0,18 €

                                          31. bis zum vollendeten 35. Lebensjahres  0,20 €

                                          36. bis zum vollendeten 40. Lebensjahres  0,26 €

                         41. bis zum vollendeten 45. Lebensjahres  0,31 €

                                  46. bis zum vollendeten 50. Lebensjahres  0,41 €

                                  51. bis zum vollendeten 55. Lebensjahres  0,51 €

 

An Beiträgen für den Zugang ab dem 01.07.2005 sind zu zahlen bei einem Eintrittsalter vom Beginn des

                                 15. bis zum vollendeten 25. Lebensjahres  0,15 €

                                          26. bis zum vollendeten 30. Lebensjahres  0,20 €

                                          31. bis zum vollendeten 35. Lebensjahres  0,25 €

                                          36. bis zum vollendeten 40. Lebensjahres  0,30 €

                         41. bis zum vollendeten 45. Lebensjahres  0,40 €

                                  46. bis zum vollendeten 50. Lebensjahres  0,50 €

                                  51. bis zum vollendeten 55. Lebensjahres  0,60 €

 

Die vorstehenden Beträge gelten für jeweils ein Versicherungsverhältnis – Tarif 1 -.

Werden die Aufnahmebedingungen des § 2 der Satzung erfüllt, können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, bis die Gesamtzahl der Versicherungsverhältnisse die Höchstzahl erreicht.

          

                   Ein                         Versicherungsverhältnis                  =             Tarif          1

                           Zwei                       Versicherungsverhältnisse               =             Tarif          2

                           Vier                        Versicherungsverhältnisse               =             Tarif          4

                           Acht                       Versicherungsverhältnisse               =             Tarif          8

                           Sechzehn                Versicherungsverhältnisse                =             Tarif        16

 

Die Höchstanzahl (maximale Anzahl) ist auf sechzehn begrenzt. Für die Beitragshöhe ist das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzversicherung erreichte Lebensalter maßgebend.         

 

 

                 Änderung der 1. Anlage zur Satzung – Tarif der Sterbekasse, Ziffer 3

                                     Sterbegeld gemäß § 4 der Satzung:

 

Das Sterbegeld beträgt je Versicherungsverhältnis für den Abschluss:

                a)            bis zum 31.12.1988                                                                230,00 €

                b)            vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1993                                           210,00 €

                c)            vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1998                                           195,00 €

                d)            vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2003                                           175,00 €

                e)            vom 01.01.2004                                                                     155,00 €              

 

Für die beitragsfrei mitversicherten Kinder (§2 Abs. 2 der Satzung) wird beim Tode Sterbegeld gezahlt und zwar:        bis zum vollendeten 7. Lebensjahr                                         65,00 €

                         vom begonnen 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr               90,00 €

                         bei Totgeburten                                                                  65,00 €

 

                                            2. Anlage zur Satzung - Kostenkatalog

 

Gebühren werden erhoben bei:

1. Mahnung und Rechnungszustellung                                                        3,00 EURO

2. Ersatzversicherungsschein                                                                    5,00 EURO

3. Jahresbeitragsbescheinigung                                                                5,00 EURO

4. Beitrags- und Rückkaufsauskunft (schriftlich)                                          5,00 EURO

5. Rückbelastung des Beitrages                                                                 Kosten des Giroinstitutes

6. Anforderung unvollständiger Unterlagen im Sterbe- und Rückkauffall          3,00 EURO

7. Ausschlussgebühr                                                                                5,00 EURO

 

Oberhausen, 03.09.2013

Der Vorstand                       Reinhard Gerlach                               Reinhard Quante

 

Genehmigt gemäß § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein – Westfalen.

Düsseldorf, den 22 Oktober 2013

Bezirksregierung Düsseldorf

Druckversion | Sitemap
© Sterbekasse Tackenberg 1920 Oberhausen-Sterkrade